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Ottenkultur e.V. 

Herrenwald 2

66640 Namborn 

Vertreten durch: 

Marvin Reipert

Registereintrag: 

Eintragung im Vereinsregister.

Registergericht: St. Wendel

Registernummer: VR 1610

Aufsichtsbehörde:

Amtsgericht St. Wendel

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Marvin Reipert 

Herrenwald 2

66640 Namborn 

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Urheberrecht

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Datenschutz

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Allgemeine Geschäftsbedingungen Eiertanz

1. Die Veranstaltung “Eiertanz Festival” wird vom Verein “Ottenkultur e. V.” (im Folgenden: Veranstalter) organisiert und ist ein privates Festival für den Kreis der Freunde und Bekannten der Vereinsmitglieder.

2. Die Veranstaltung basiert auf dem Community-Prinzip, d.h. die Veranstaltung wird von den Teilnehmer*innen gemeinschaftlich organisiert. Die Teilnehmer*innen bauen das Festivalgelände in Eigeninitiative auf, organisieren eigenverantwortlich den Verkauf von Getränken, Essen und Merchandise sowie das künstlerische Programm. Teilnehmer*innen in diesem Sinne sind die Vereinsmitglieder, Künstler*innen, Helfer*innen und Besucher*innen.

3. Mit der Teilnahme erkennen die Besucher*innen an, dass es sich nicht um ein großes kommerzielles Festival handelt und deshalb auf dem Festivalgelände nicht die sehr hohen Standards erwartet werden können, die auf den großen kommerziellen Festivals üblich sind, wie z.B. unverhältnismäßig viel Security-Personal, Kontrollen und Absperrungen. Wir wollen nicht, dass unverhältnismäßig viel Sicherheit auf Kosten der Freiheit geht. Die Teilnehmer*innen erklären sich deshalb damit einverstanden, dass sie bei der Teilnahme - dem Charakter der Veranstaltung entsprechend - eine erhöhte Verantwortung für ihre eigene Sicherheit tragen und sich nicht jederzeit darauf verlassen, dass alle Einrichtungen und Teilveranstaltungen übermäßig “idiotensicher” ausgestaltet sind. Zu dieser Verantwortung gehört auch der verantwortungsgemäße Umgang mit Alkohol und der Verzicht auf Drogen (inklusive sog. “legal highs”). In Namborn gibt es außerdem kein Krankenhaus! Das nächste Krankenhaus befindet sich in 13 km Entfernung in St. Wendel.

4. Das Betreten des Geländes erfolgt auf eigene Gefahr. Ottenkultur e. V. sowie diejenigen Personen, die sich der Verein zum Zwecke der Durchführung des Festivals bedient, haften nicht für fahrlässig verursachte Sachschäden. Von diesem Haftungsausschluss bleibt die Haftung für Personenschäden sowie für grob fahrlässige und vorsätzlich verursachte Schäden unberührt.

5. Der Einlass erfolgt nur mit gültiger Eintrittskarte. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, den Festivalbesucher*innen aus wichtigem Grunde den Einlass zu verwehren. In diesem Falle können die Festivalbesucher*innen nur die Erstattung des Nennwertes der Eintrittskarte verlangen. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen, es sei denn der Veranstalter handelt grob fahrlässig oder mit Vorsatz. Ein Anspruch besteht nicht, wenn die Verweigerung des Einlasses aus wichtigem Grunde in der Person der Festivalbesucher*innen begründet ist. Der Aufenthalt auf dem Festivalgelände wird nur mit einem sogenannten Besucherbändchen gestattet. Dieses Besucherbändchen erhält der Gast im Tausch gegen eine gültige Eintrittskarte und Anerkennung dieser Geschäftsbedingungen an ausgewiesenen Bändchentauschstationen.

6. Sofern die Veranstaltung vor Beginn abgesagt wird, besteht nur ein Anspruch auf Erstattung des Nennwertes der Eintrittskarte. Die Veranstaltung kann bis zum Beginn ohne Angabe von Gründen abgesagt werden. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch besteht nicht. Die Veranstaltung findet bei jeder Witterung statt, solange der Veranstalter die Umstände des Wetters verantworten kann. Sollten durch die Witterungsumstände Gefahr für Körper und Gesundheit bestehen, wird die Veranstaltung sofort abgebrochen. In diesem Falle sowie bei Abbruch der Veranstaltung aus sonstigen Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, sowie der Gefährdung von Festivalbesucher*innen durch Fehlverhalten anderer oder der drohenden Eskalation, durch zu große Menschenansammlungen, besteht kein Rückvergütungs- oder Schadensersatzanspruch, es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last gelegt werden. Der Veranstalter behält sich das Recht vor aus Sicherheitsgründen den Zugang zu Bereichen des Festivalgeländes, wie z.B. Bühnen, wegen Überfüllung zu beschränken. Hieraus ergeben sich keine Schadensersatzansprüche, da eine genaue Planbarkeit der Besuchendenströme unmöglich ist. 

7. Den Festivalbesucher*innen ist bewusst, dass Musikfestivals eine Umgebung mit hohem Schallpegel darstellen. Der Festivalveranstalter trifft die notwendige Vorsorge, um dauerhafte Hör- oder Gesundheitsschäden zu unterbinden. Gleichwohl wird den Festivalbesucher*innen zum Schutz vor etwaigen Hör- oder Gesundheitsschäden dringend empfohlen Ohrstöpsel zu benutzen. Der Besuch der Veranstaltung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Eine Haftung des Veranstalters für auftretende Hör- oder Gesundheitsschäden aufgrund mangelnder Vorsorge ist daher ausgeschlossen, es sei denn der Veranstalter handelt grob fahrlässig oder mit Vorsatz. 

8. Schadensersatzansprüche gegenüber des Veranstalters aufgrund von Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für seine gesetzlichen Vertreter*innen oder seine Erfüllungsgehilf*innen. Diese Regelung gilt nicht für Schäden aufgrund Verletzung des Körpers, Lebens, der Gesundheit sowie bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Veranstalters oder aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei hierbei der Schadensersatzanspruch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt wird. Weitergehende Haftungen sind ausgeschlossen. 

9. Es ist untersagt, Glasbehälter jeder Art, Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Waffen aller Art sowie sonstige gefährliche Gegenstände auf das Veranstaltungsgelände mitzunehmen. Getränke in Tetrapacks und Plastikflaschen dürfen mitgebracht werden. Beim Einlass findet eine Sicherheitskontrolle statt. Der Ordnungsdienst ist angewiesen, eine Leibesvisitation vorzunehmen. Die Besucher*innen erklären sich mit Kartenerwerb damit einverstanden. Bei Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder diese Regelungen kann ein Verweis vom Veranstaltungsgelände erfolgen. In diesem Fall ist eine Rückvergütung und Schadensersatz ausgeschlossen, soweit dem Veranstalter nicht selbst grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last gelegt werden kann. 

10. Fotografieren und Filmen für den privaten Gebrauch ist grundsätzlich gestattet. Eine Veröffentlichung zu anderen als rein privaten Zwecken bedarf der Genehmigung des Veranstalters. 

11. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Veranstaltung örtlich und/oder terminlich zu verlegen, soweit dies für die Besucher*innen zumutbar ist und 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn bekannt gegeben wird. Ebenso behält er sich das Recht vor, das Programm zu ändern. Absagen oder Änderungen werden durch den Veranstalter so früh wie möglich bekannt gegeben und können auch noch nach Beginn des Festivals aus wichtigem Grund stattfinden. Änderungen während des Festivals werden durch Aushänge bekannt gegeben. Hieraus können seitens der Festivalbesucher*innen keine Ansprüche jedweder Art abgeleitet werden, es sei denn der Veranstalter handelt grob fahrlässig oder mit Vorsatz. 

12. Sofern die Besucher*innen das Recht erhalten, ihre Fahrzeuge auf dem Festivalgelände oder dem Campingplatz zu parken, geschieht dies auf eigene Gefahr. Für Beschädigung oder Diebstahl übernimmt der Veranstalter keine Haftung, es sei denn ihm fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. 

13. Der Veranstalter haftet nicht für verloren gegangene oder gestohlene Sachen. 

14. Jede gewerbsmäßige Handlung seitens der Festivalbesucher*innen ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters untersagt. 

15. Auf dem gesamten Festivalgelände wird das Hausrecht vom Veranstalter bzw. von durch beauftragte Dritte ausgeübt. 

16. Das so genannte Stage diving, Pogen, crowd surfing, das Klettern auf die Bühne, Traversen oder ähnliches erfolgt auf eigene Gefahr. 

17. Jugendschutz 

17.1. Auf dem Festivalgelände gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.  

17.2. Für Personen unter 18 Jahren gilt: Sie erhalten nur Zutritt zur Open Air Veranstaltung in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person oder einer erziehungsbeauftragten Person. Eine erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG). 

18. Für den Veranstalter ist die Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen im Rahmen der Personalisierung des Tickets eine Selbstverständlichkeit. Der Veranstalter nutzt die Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Durchführung des Vertrages. Die Kund*innen können einer Nutzung oder Übermittlung ihrer Daten zum Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung beim Veranstalter jederzeit widersprechen. Wenn die Kund*innen dieser Verwendung ihrer Angaben insgesamt widersprechen möchten, genügt eine Nachricht an:  

Ottenkultur e.V.  

Herrenwald 2  

66640 Namborn  

oder eine E-Mail an info.eiertanz@posteo.de . 

19. Tiere dürfen nicht auf das Festivalgelände mitgebracht werden, die Halter*innen haften für ihre Tiere. 

20. Die Abgabe von Getränken auf dem Festivalgelände erfolgt nur in Plastikbechern, für die Pfand erhoben wird. 

21. Mit dem Betreten des Festivalgeländes willigen die Festivalbesucher*innen unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung ihrer Bildnisse und ihrer Stimme für Fotografien und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Ton, die vom Veranstalter oder dessen Beauftragten in Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließenden Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildträgern) sowie der digitalen Verbreitung, z.B. über das Internet, ein. 

22. Für alle Streitigkeiten auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage wird – soweit gesetzlich zulässig – als Gerichtsstand St. Wendel vereinbart; es gilt deutsches Recht. 

23. Sollte eine Klausel unwirksam sein, werden die übrigen Klauseln davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Regelung in Kraft.



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